Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 122 Berechnung von Zeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 17.03.2021 – L 13 R 224/20
- LSG Hessen, 18.02.2014 – L 2 R 400/13Zitiert von 2
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 37/21 RAltersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Wartezeiterfüllung - Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung - Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten bei der Ermittlung der Höchstdauer von acht Jahren - VerfassungsrechtZitiert von 2
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2025 – L 4 R 180/21
- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 2391/13
- LSG NRW, 12.10.2011 – L 8 R 691/10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 21 R 853/22
- LSG NRW, 18.11.2025 – L 21 R 815/21
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2024 – L 8 R 3110/22Zitiert von 3
39 Entscheidungen zu § 122 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/122#abs-1 (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/122#abs-2 (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/122#abs-3 (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.