Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 122 Berechnung von Zeiten

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/122#abs-1 (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/122#abs-2 (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/122#abs-3 (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

§ 121 § 123